Info Infektionsschutz
Mitteilungspflicht der Eltern (§ 34 Abs. 5 IfSG):
Wenn eine Erkrankung oder ein Verdacht vorliegt, ist der Sorgeberechtigte verpflichtet die Ein-richtungsleitung unverzüglich zu informieren. Das liegt im Interesse jedes Einzelnen. Nur so können unverzüglich Maßnahmen zum Schutz der anderen Betreuten oder Beschäftigten ergriffen werden.
Hinweise und Erläuterungen:
GEMEINSAM VOR INFEKTIONEN SCHÜTZEN - Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte
Hinweise zu den Empfehlungen bei akuten Atemwegserkankungen